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Wichtige Steueränderungen im Wachstumschancengesetz (Änderungen ab 01.01.2024)

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Es ist gegenüber dem Regierungsentwurf an einigen Stellen geändert und ergänzt worden.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Dem Vernehmen nach könnte es dabei zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommen.

Einkommensteuer

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1000 EUR wird eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen. Gilt ab VZ 2024

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Die bisherige Grenze von 35 EUR wird auf 50 EUR angehoben. (Geschenke an Personen die nicht Mitarbeiter sind)

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3,5 und Satz 3 Nr. 3,5 EStG (Änderung gegenüber Regierungsentwurf)

Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Das heißt auch mit einem BLP von 70.000 EUR kann die Vergünstigung von 0,25% monatlich in Anspruch genommen werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG

 

Die Grenze der GWG´s liegt in Zukunft bei 1.000 EUR netto.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.

 

 

 

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 6% wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellungen angeschafft worden sind.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (neu gegenüber Regierungsentwurf)

 

Zukünftig können bis zu 50% der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Verpflegungspauschalen

Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 32 EUR

 

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG

 

Der Betrag wird von 110 EUR auf 150 EUR angehoben.

 

 

Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.

Anstatt 83% nur noch 82,5%

 

 

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG

 

Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht

 

 

Altersentlastungsbetrag, § 24a Satz 5 EStG

 

Der Höchstbetrag sinkt um jährlich 19 EUR. Da holen Sie sich das halbe Prozent dann von der Rentenbesteuerung wieder 😊

 

 

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Nach § 35c Abs. 1 wird ein neuer Absatz eingefügt, wonach für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2023 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen sind, die Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10%(bisher 7%) Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000EUR.

Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Home Office Pauschale

 

Ab 2023 kann für jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend (rein zeitlicher Faktor) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte Bestätigung ein Betrag von 6 EUR als Tagespauschale abgezogen werden (max. 1.260 EUR im Jahr = 210 Arbeitstage).

 

 

 

 

Körperschaftssteuer

 

Zinsschranke, Gesellschafter- Fremdfinanzierung, § 8a Abs. 3 Satz 1

 

Mit der Änderung wird die bisherige Verwaltungsauffassung (BMF- Schreiben v. 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 718, Tz. 82) wiederhergestellt, wonach die Vergütung für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10 Prozent- Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen sind.

Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33,34 UStDV (geändert gegenüber Regierungsentwurf)

 

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen B2B- Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten.

Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E)

 

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000EUR) betragen hat.

 

Kleinunternehmer

 

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.

Ist- Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG

 

Zahlung der Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang. Die Umsatzgrenze wurde angehoben auf 800.000 EUR.

Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO

 

Erst ab einem Umsatz von 800.000 EUR oder einem Gewinn von 80.000 EUR besteht Buchhaltungspflicht, die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses.

Elektronische Aufzeichnungssysteme, § 146a Abs. 4 AO

 

Eine Meldung der jeweils genutzten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen genügt.

Handelsgesetzbuch – Buchhaltungspflicht

 

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn)